Kirchenbücher
Kirchenbücher unterliegen besonderen Schutzfristen, die für personenbezogenes Schriftgut im Gesetz festgelegt sind.
Kirchenbücher mit Eintragungen innerhalb dieser Schutzfrist sind von der Benutzung ausgeschlossen.
Für das Jahr 2011 - gelten folgende Schutzfristen:
Taufbücher
90 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1919)
Heiratsbücher
70 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1939)
Bestattungsbücher
10 Jahre
Konfirmandenregister
75 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1934)
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